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Das Urheberrecht schützt die immateriellen, also unkörperlichen, Eigentumsrechte an Werken (intellectual property [IP]). Es basiert auf Art. 1 GG (Schutz der Menschenwürde), Art. 2 Abs. 1 GG (Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit) und Art. 14 GG (Gewährleistung des Eigentums). Die Gesetzgebungskompetenz liegt beim Bund. Zur Entstehung des Urheberrechtschutzes genügt bereits, anders als bei den gewerblichen Schutzrechten wie Marken und Patenten, die Schöpfung des Werks. Schutzrechtsfähig sind Texte, Reden, Gemälde, Kompositionen, Fotos, Musik- und Filmaufnahmen, der Sourcecode von Computerprogrammen oder Apps, Zeichnungen, Grafiken, Werke der Baukunst; kurz gesagt: alles, was auf einer eigenen künstlerischen und/oder geistigen Leistung beruht, sofern es die sogenannte Schöpfungshöhe überschreitet. Durch die zunehmende Verwendung von urheberrechtlich geschützten Werken im Internet weist das Urheberrecht starke Bezüge zum IT-Recht auf.

Was bedeutet Urheberrechts-Schutz?

Der Urheber hat das Recht zur Verwertung seines Werkes. Er alleine kann also zunächst darüber entscheiden ob, wo und auf welche Weise sein Werk vervielfältigt,verbreitet, ausgestellt, öffentlich wiedergegeben oder öffentlich zugänglich gemacht wird. Unberechtigte kann er von der Verwertung seines Werkes ausschließen und im Falle der Verletzung seiner Rechte vom Verletzer Unterlassung, Schadenersatz, Vernichtung oder Überlassung und Auskunft verlangen. Selbstverständlich kann er anderen das Recht zur Verwertung seines Werkes rechtsgeschäftlich einräumen. Man spricht dabei vom Nutzungsrecht. Andere, in Verträgen oft gebräuchliche, Bezeichnungen sind: Schutzrecht, Verwertungsrecht. Der ursprüngliche Urheber bleibt aber auch in diesem Falle immer der Urheber. Gibt es mehrere Schöpfer, spricht man von Miturhebern. Der Urheberrechtsschutz währt nicht unendlich lange: grundsätzlich erlischt er 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers. Für die Einräumung des Nutzungsrechts hat der Urheber Anspruch auf Vergütung, deren Höhe im Rahmen der Privatautonomie völlig frei vereinbart werden kann. Gibt es keine Vereinbarung über die Vergütung, besteht Anspruch auf eine angemessene Vergütung.     

 

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