Abmahnung wegen Filesharing
Jedes Jahr werden hunderttausende von Abmahnungen wegen Filesharings verschickt.
Aber was ist eigentlich Filesharing?
Filesharing ist die Weitergabe von Dateien in einem dezentralen Netzwerk (peer-to-peer bzw. P2P), oftmals Tauschbörse genannt. Dieses Netzwerk entsteht durch die Verwendung speziell angebotener Software, die einen an das Internet angeschlossenen Rechner zugleich zu einem Client als auch zu einem Server macht. Der Rechner fungiert also in dem entstandenen Netzwerk zugleich als Abnehmer als auch als Anbieter von Dateien. In den allermeisten Fällen werden dabei diejenigen Dateien für andere Teilnehmer verfügbar gemacht, die sich in einem gesondert freigegebenen Dateiordner des jeweiligen Rechnersystems befinden. Somit ist eine räumlich unbeschränkte, schnelle und unkomplizierte Weitergabe von Dateien möglich.
Wo liegt das Problem beim Filesharing?
In urheberrechtlicher Hinsicht liegt das Problem klar im Anbieten urheberrechtlich geschützter Werke in Dateiform ohne entsprechende Nutzungsrechte. Solange es sich um den Urheber selbst handelt, der Dateien öffentlich anbietet, oder den Inhaber der erforderlichen Nutzungsrechte, ist Filesharing nicht illegal. Anders sieht es eben, wie gesagt, aus, wenn bspw. Tonaufnahmen, Computerspiele, Filmaufnahmen oder Computerprogramme über das Netzwerk öffentlich zugänglich gemacht werden. Denn die Rechteinhaber solcher Werke wollen diese selbst vermarkten und würden einem Tauschbörsenteilnehmer per se schon gar nicht die erforderlichen Nutzungsrecht für die öffentliche Zugänglichmachung einräumen. Stellt man dennoch solche Dateien zum Download zur Verfügung, wird es illegal. Geschieht der Verstoß in Deutschland, weil sich der entsprechende Rechner innerhalb des Bundesgebiets befindet bzw. die angebotenen Dateien in Deutschland abrufbar sind, ist das Urhebergestz (UrhG) anwendbar. Es handelt sich demnach zumindest um eine Urheberrechtsverletzung gem. §19a UrhG.
Wie werden Urheberrechtsverletzungen beim Filesharing aufgedeckt?
Vor Jahren noch wurden Verstöße von Hand domkumentiert, indem die IP-Adresse des Anschlusses, von dem aus eine Urheberrechtsverletzung begangen wurde, und die Uhrzeit, zu der der Verstoß stattfand, notiert wurden. Anschließend wurde Strafanzeige gegen Unbekannt erstattet und die zuständige Staatsanwaltschft ermittelte anhand dieser Daten den jeweiligen Anschlussinhaber. Die IP-Adresse des Anbieters ist in der für das Filesharing verwendeten Software ohne Weiteres erkennbar. Zusammen mit der Uhrzeit handelt es sich faktisch um einen Fingerabdruck im Internet, durch den der Inhaber leicht ermittelt werden kann. Inzwischen werden die Ermittlungs- und Dokumentationsaufgaben zumeist von Programmen automatisch erledigt. Der Umweg über die Staatsanwaltschaften ist auch nicht mehr erforderlich, seitdem der Gesetzgeber mit der Einführung des § 101 Abs. 9 UrhG ein spezielles gerichtliches Anordnungsverfahren geschaffen hat.Der Provider muss anhand der dokumentierten Daten auf richterliche Anordnung nunmehr dem Verletzer direkt die Anschlussinhaberdaten mitteilen.
Welche Ansprüche hat derjenige, der durch das Filesharing in seinen Urheberrechten verletzt ist?
Der Verletzte hat gegenüber dem Verletzer Anspruch auf Unterlassung, Auskunft, ggf. Vernichtung und Schadenersatz. Der Unterlassungsanpruch entsteht verschuldensunabhängig und ist damit begründet, dass mit dem einmaligen Verstoß eine Wiederholungsgefahr angenommen wird, die nur durch die Abgabe einer hinreichend strafbewehrten Unterlassungserklärung und Verpflichtungserklärung ausgeräumt werden kann. Die Kosten, die mit einer begründeten Abmahnung entstehen, hat der Täter, aber ggf. auch Anschlussinhaber zu tragen, wenn er unter Umständen als sog. Störer haftet.
Hafte ich als Anschlussinhaber in jedem Falle?
Nein! Aber: zunächst gilt der Anschlussinhaber dem Anschein nach als Täter. Ihm obliegt die sogenannte sekundäre Darlegungslast, wenn er die Urheberrechtsverletzung nicht selbst begangen hat. Genügt er dieser sekundären Darlegungslast, kommt immer noch eine Haftung nach den Grundsätzen der Störerhaftung in Betracht. Denn: War es der Anschlussinhaber nicht selbst, stellt sich natürlich die Frage, wer über seinen Anschluss Urheberrechtsverletzungen begehen konnte und warum. Da sich die Urheberrechtsverletzung in seiner Sphäre abgespielt hat, kann dies nur der Anschlussinhaber wissen. Deshalb auch die sekundäre Darlegeungslast.
Dem Anschlussinhaber obliegen besondere Prüfungspflichten und Überwachungspfichten, wenn er die Nutzung seines Internetanschlusses anderen möglich macht. Hat er diese verletzt, haftet er zumindest auf Unterlassung und Ersatz der Abmahnkosten. Grundsätze zur Störerhaftung hat der Bundesgerichtshof schon längere Zeit aufgestellt. Es wurde aber in den Ausgangsinstanzen durchaus unterschiedlich gehandhabt, welche Maßstäbe im Hinblick auf die Prüfungspflichten und Überwachungspflichten anzusetzen sind. Mit Urteil vom 15.11.2012, AZ.: I ZR 74/12, hat der Bundesgerichtshof zumindest für Eltern eine gewisse Erleichterung geschaffen, wenn sie ihre minderjährigen Kinder vor der Nutzung des Internetanschlusses darauf hingewiesen haben, dass solche Urheberrechtsverletzungen zu unterbleiben haben. Der Maßstab für die Prüfungspflichten und Überwachungspflichten bemisst sich dann an der Einsichtsfähigkeit des Kindes.
Ich habe eine Abmahnung erhalten - was soll ich tun?
Das Wichtigste vorab: Lassen Sie gesetzte Fristen nicht untätig verstreichen. In Foren ist oftmals zu lesen, dass man die Abmahnung ignorieren solle, weil man das auch getan habe und nichts passiert sei. Dies mag im Einzelfall so sein. Jedoch sollten Sie an dieser Stelle noch nicht pokern. Der Unterlassungsanspruch, der beim Nichtstun weiterbesteht, wird von Gerichten üblicherweise mit relativ hohen Streitwerten bemessen. Der Abmahner hat ggf. die Möglichkeit, wegen der bestehenden Wiederholungsgefahr eine einstweilige Verfügung gegen Sie zu erwirken. Eine solche enthält auch immer bereits eine Kostengrundentscheidung, weshalb der Antragsteller einen vollstreckbaren Kostenfestsetzungsbeschluss beantragen kann. Die Folgekosten liegen zumeist im vierstelligen Bereich. Sie sollten aber auch nicht die vorformulierte Unterlassungserklärung voreilig unterschreiben und abgeben. Oftmals handelt es sich der Formulierung nach um ein Anerkenntnis und zwar auch im Hinblik auf die geltend gemachten Schadenersatzforderungen. Wenn, dann sollte also eine geänderte Unterlassungserklärung und Verpflichtungserklärung abgegeben werden. Es kommt hinzu, dass eine solche Erklärung ab dem Zetpunkt der Annahme durch den Abmahner 30 Jahre lang gültig ist und im Wiederholungsfalle empfindliche Vertragsstrafen drohen. Lassen Sie daher die Berechtigung des Abmahners durch einen Anwalt prüfen. Gerade aufgrund der aktuellen Rechtsprechung hängt es sehr vom Einzelfall ab, was zu tun ist. Wir helfen Ihnen gerne, wenn Sie eine Abmahnung erhalten haben. Aufgrund unserer jahrelangen Erfahrung als Anwälte in diesem Bereich können wir Ihnen helfen, mit dem oft übermächtig erscheinendem Abmahner und den beteiligten Anwälten eine Situation auf Augenhöhe zu schaffen. Vereinbaren Sie einen Termin mit uns. Von Anfang an klären wir Sie auch über die entstehenden Kosten auf. Wir sind der Meinung, dass sich eine umfassende Beratung angesichts eventueller, auch späterer Folgen auf jeden Fall lohnt.