Hillenbrand Rechtsanwaltskanzlei

Rechtsanwalt für Markenrecht und Domainrecht

Nach dem Markengesetz (MarkenG) sind Marken, geschäftliche Bezeichnungen und geographische Herkunftsangaben geschützt. Geschäftliche Bezeichnungen werden in Unternehmenskennzeichen und Werktitel unterteilt. Das auf solche Kennzeichen bezogene Recht nennt man allgemein Kennzeichenrecht. Selbiges gehört zu den  gewerblichen Schutzrechten. Das darauf bezogene Rechtsgebiet heißt Gewerblicher Rechtsschutz. Kennzeichenrechte beziehen sich also ausschließlich auf den geschäftlichen Verkehr. Der lediglich private Bereich ist nicht umfasst. Das Kennzeichenrecht weist unter anderem wegen der Verwendungen von Marken beim Internethandel mit Waren und Dienstleistungen und wegen der Domainnamen starke Bezüge zum IT-Recht auf.

Wie entsteht Markenschutz bzw. Kennzeichenschutz?

Markenschutz entsteht in jedem Fall mit der Eintragung eines Kennzeichens in das Register beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA). Man spricht dann von einer Registermarke. Ohne Eintragung können Kennzeichen aber auch als Benutzungsmarken oder aufgrund notorischer Bekanntheit Schutz genießen. Der Schutz eines Kennzeichens als Benutzungsmarke setzt voraus, dass derjenige, der es verwendet, mit ihm Verkehrsgeltung innerhalb der beteiligten Verkehrskreise erlangt hat.

Was bedeutet Markenschutz bzw. Kennzeichenschutz?

Genießt ein Kennzeichen Schutz nach dem Markengesetz, kann sein Inhaber andere von seiner Verwendung im geschäftlichen Verkehr ausschließen, soweit der Schutz reicht. Bei Unternehmenskennzeichen kann dies auch regional beschränkt sein, etwa bei dem Namen einer Gaststätte. Diese Rechte kann er ggf. auf dem Zivilrechtsweg durchsetzen. Man spricht daher auch von zivilrechtlichen Ausschließlichkeitsrechten.

Sind alle Bezeichnungen schutzrechtsfähig?

Nein! Es gibt absolute Schutzhindernisse, etwa wenn eine Bezeichnung nicht geeignet ist, den  beteiligten Verkehrskreisen zur Unterscheidung von Waren und Dienstleistungen des Verwenders und anderer Unternehmen zu dienen (Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft). Oder, wenn ein Freihaltungsbedürfnis besteht. Diese sogenannten absoluten Schutzhindernisse prüft das Deutsche Patent- und Markenamt vor der Eintragung einer Marke. Relative Schutzhindernisse, also, ob die Verwendung einer Bezeichnung gegen Rechte Dritter verstößt, werden im Rahmen des Eintragungsverfahrens allerdings nicht geprüft.

Unsere Leistungen für Sie im Bereich des Markenrechts

Wollen Sie eine Bezeichnung schützen lassen, prüfen wir für Sie vorab, ob sie schutzrechtsfähig ist und, im Rahmen einer sogenannten Marrkenrecherche, ob eventuell Rechte Dritter entgegenstehen. Das Anmeldeverfahren führen wir ebenfalls für Sie durch. Zu diesem Zwecke sind wir über "DPMA direkt" unmittelbar online mit dem Deutschen Patent- und Markenamt verbunden. Neben der schnelleren Abwicklung hat dieses Verfahren gegenüber dem herkömmlichen noch einen Vorteil: es löst geringere Verwaltungsgebühren aus. Denn das Anmeldeverfahren ist gebührenpflichtig. Im Falle eines Widrspruchs im Anmeldeverfahren vertreten wir Sie im Widerspruchsverfahren. Sind Sie als Inhaber einer geschützten Bezeichnung verletzt, setzen wir Ihre Rechte gegenüber dem Verletzer durch.

Hilfe bei Abmahnungen

Sollten Sie eine Abmahnung wegen Markenrechtsverletzung erhalten haben, etwa weil Sie bei ebay eine Marke widerrechtlich verwendet haben, vertreten wir Sie außergerichtlich und ggf. gerichtlich gegenüber dem Anspruchsteller.

Gibt es Besonderheiten bei Domainnamen?

Jein! Seitdem der Bundesgerichtshof auch Domainnamen für grundsätzlich schutzrechtsfähig erklärt hat, können oftmals die obigen Ausführungen herangezogen werden. Entspricht der Domainnamen einer Registermarke, entsteht dessen Schutz bereits aus der Marke selbst. Sind Domainnamen und Firma identisch, genießt die Bezeichnung Schutz als Unternehmenskennzeichen, sofern sie schutzrechtsfähig ist. In allen anderen Fällen kommt es sehr auf die einzelnen Umstände an. Außerhalb des geschäftlichen Verkehrs aber, also wenn ein Domainname nur rein privat genutzt wird, gilt allgemeines Namensrecht und damit in den allermeisten Fällen: wer zuerst kommt, mahlt zuerst.