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Filesharing: Keine Haftung der Eltern für ihre volljährigen Kinder

Filesharing

Der BGH hat entschieden (Urteil vom 08.01.2014, AZ.: I ZR 169/12 [BearShare]), dass Eltern als Anschlussinhaber für Urheberrechtsverletzungen ihrer volljährigen Kinder durch widerrechtliches Filesharing nicht haften, wenn sie keine Anhaltspunkte für solche Handlungen hatten. Und dies selbst dann nicht, wenn sie sie zuvor nicht oder nicht ausreichend über die Rechtswidrigkeit der Teilnahme an Tauschbörsen belehrt haben sollten. 

Dieses Urteil fügt sich nahtlos in die Rechtsprechung des BGH bei Filesharing-Fällen mit Minderjährigen ein. Es stellt aber zusätzlich klar, dass Eltern ihren Kindern kein grundsätzliches Misstrauen entgegenbringen müssen und dass Volljährige selber wissen müssen, dass sie keine Urheberrechtsverletzungen begehen dürfen.

RA Hillenbrand: Es war auch in der Vergangenheit bereits unsere Ansicht, dass zwischen Eltern und Kindern ein besonderes Verhätnis besteht, das grundrechtlich geschütz ist, und dass es mit dem Grundgesetz unvereinbar wäre, würde man von Eltern verlangen, ihren Kindern ein grundsätzliches Misstrauen entgegenzubringen. Durch das vorliegende Urteil des BGH wurden wir nun in unserer Auffassung bestätigt.