Dank Magenband abgenommen: Keine Erstattung für plastische OP
Eine Krankenversicherung muss die Kosten für Mammareduktionsplastik und Bauchdeckenstraffung nach genehmigter Magenbandoperation nicht übernehmen.
Die Klägerin litt unter Entzündungen, Rötungen, Nässe und Juckreiz im Bauchnabelbereich und unter der Brust. In der Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäule habe sie durch die „Zugkraft“ der Brust Schmerzen und es lägen schmerzhafte Einschneidungen des BHs vor.
Eine Krankheit im Sinne von § 27 SGB V liegt nicht vor, da weder eine entstellende anatonomische Wirkung gegeben ist, noch die Körperfunktionen beeinträchtigt sind. Es liegen zwar sowohl eine Fettschürze, als auch vergrößerte, herabhängende Brüste in Form einer Ptosis vor, allerdings stellen diese keinen krankhaften Befund dar. Ein wissenschaftlich-statische belegbarer Ursachenzusammenhang zwischen dem Wirbelsäulenleiden und der Brustgröße liegt nicht vor. Ebenfalls sind die Hautirritationen durch eine fach-dermatologischen Behandlung zu beheben. Da durch die Maßnahme in völlig intakte Organe eingegriffen werden und die Behebung der Beschwerden nur mittelbar erfolgt, bedarf es einer besonderen Rechtfertigung eines solchen Eingriffs. Eine schwerwiegende Erkrankung unter Ausschöpfung sämtlicher konservativer Methoden war nicht gegeben. Eine objektiv erhebliche Auffälligkeit in Form einer Anomalie lag nicht vor. Ebenfalls rechtfertigt ein psychisches Leiden nach stetiger Rechtsprechung des BSG nicht die geforderten Maßnahmen.
Hess.LSG v. 15.04.13, L 1 KR 119/11
Julia Hillenbrand
-Rechtsanwältin und Fachanwältin für Sozialrecht-