Hillenbrand Rechtsanwaltskanzlei

LG Kassel hebt Einstweilige Verfügung wegen Filesharing auf

Filesharing

Das Landgericht Kassel hat eine Einstweilige Verfügung, die zugunsten einer von der Kanzlei Schulenberg & Schenk vertretetenen Rechteinhaberin erlassen worden war, wieder aufgehoben (Urteil vom 16.06.2014, AZ.: 10 O 609/14). Der von uns im Widerspruchsverfahren vertretene Verfügungsbeklagte, der auf die Abmahnschreiben der Rechtsanwälte Schulenberg & Schenk nicht reagiert hatte, machte dem Gericht durch die Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung und bei seiner informatorischen Anhörung in der mündlichen Verhandlung  glaubhaft, dass er die ihm vorgeworfenen Urheberrechtsverletzung nicht begangen hat. Er hatte seinen volljährigen Familienangehörigen den Zugriff auf seinen Internetanschluss gestattet und diese nach Erhalt des Abmahnschreibens auf die Urheberrechtsverletzung durch Filesharing angesprochen. Allesamt stritten sie die Teilnahme an irgendeiner Tauschbörse (P2P-Netzwerk) ab. Dies war auch der Grund, warum er der Abmahnung zunächst keine weitere Bedeutung zugemessen hatte und eine einstweilige Verfügung beantragt wurde. Das von ihm verwendete WLAN war zum Tatzeitpunkt WPA2 verschlüsselt und auf diese Weise vor Zugriffen Dritter hinreichend geschützt. Anhaltspunkte dafür, dass sein Internetanschluss missbraucht wird, hatte er vor Erhalt des Abmahnschreibens nicht. Das Landgericht Kassel hat nun auf Grundlage der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 08.01.2014 (BearShare) entschieden, dass der Verfügungsbeklagte weder als Täter noch als Störer auf Unterlassung haftet. Eine Prüfungs- und Belehrungspflicht habe ihn hinsichtlich der Internetnutzung durch seine volljährigen Familienangehörigen nicht getroffen. Seinen Nachforschungspflichten sei er durch die Zurredestellung der volljährigen Mitbenutzer hinreichend nachgekommen. Die Störerhaftung setze tatbestandsmäßig die Verletzung einer Handlungspflicht voraus, die aus den genannten Gründen nicht vorliege. Die weitere Unaufklärbarkeit des Urheberrechtsverstoßes gehe zu Lasten der Rechteinhaberin.