Hillenbrand Rechtsanwaltskanzlei

Amtsgericht Frankfurt a. M. weist Klage wegen angeblich rechtswidriger Nutzung von Lichtbildern bei Amazon ab

Urheberrecht

Das Amstgericht Frankfurt am Main hat die Klage einer zwischenzeitlich zur GmbH erwachsenen UG auf Schadenersatz wegen der angeblich rechtswidrigen Nutzug von Lichtbildern bei Amazon abgewiesen. (Urteil vom 13.06.2014, AZ.: 32 C 1576/14 (88)). Passiert war folgendes: Unsere Mandantin wollte eine im Produktkatalog von Amazon bereits vorhandene Ware verkaufen. Sie hing sich daher über die Funtion "auch verkaufen" an ein bestehendes Angebot an. Auf der mit Lichtbildern versehenen Produktseite erschien sodann auch unsere Mandantin unter ihrem Mitgliedsnamen als Verkäuferin. Die GmbH ließ sie daher von einer Kölner Kanzlei abmahnen, weil sie die Lichtbilder ohne Nutzungsrechte verwende. Ohne Anerkennung einer Rechtspflicht gab sie daraufhin eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, um eine kostspielige Unterlassungsklage zu vermeiden. Die ebenfalls erhobenen Schadenersatzansprüche wies sie jedoch zurück, und zwar zu Recht, wie das Amtsgericht Frankfurt am Main nunmehr entschieden hat. Nach Ansicht des Gerichts fehlt es an einem rechtswidrigen Eingriff in das Urheberrecht. In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung der 14. Zivilkammer des Landgerichts Köln (Urteil vom 13.02.2014, AZ.: 14 O 184/13) sei von einer Einwilligung in die rechtsverletzende Handlung auszugehen. Wer bei Amazon Lichtbilder einstelle, müsse aufgrund der dort praktizierten Vorgehensweise damit rechnen, dass eine Nutzung der Lichtbilder durch Dritte erfolge. Denn Amazon führt, was der GmbH bekannt war, bei gleichartigen Waren unterschiedliche Angebote zusammen. Auch derjenige, der durch die Nutzung der Funktion "auch verkaufen" Angebote selbst zusammenführe, bewirke nichts anderes als die von Amazon praktizierten Grundsätze.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.