Hillenbrand Rechtsanwaltskanzlei

Abmahnung wegen Fotos

Immer wieder werden Abmahnungen verschickt, weil Fotos ohne entsprechende Lizenzrechte bzw. Nutzungsrechte im Internet kopiert und verwendet werden.

Warum habe ich eine Abmahnung erhalten?

Nun, wahrscheinlich haben Sie ein Foto im Internet kopiert oder eingescannt und anschließend verwendet, sei es im Rahmen einer ebay-Auktion, auf der eigenen Homepage oder im Webshop.

Warum habe ich durch die Verwendung eines Fotos gegen Urheberrecht verstoßen?

Fotos sind als Lichtbilder oder Lichtbildwerke urheberrechtlich geschützt. Lichtbildner oder Urheber ist der Fotograf. Er kann bestimmen, wer seine Fotos verwenden darf und wie. Personen, denen er die Verwendung seiner Fotos erlauben will, kann er rechtsgeschäftlich entsprechende Nutzungsrechte einräumen. Grundsätzlich hat er Anspruch auf eine Vergütung. Wahrscheinlich haben Sie also ein Foto verwendet, ohne seitens des Lichtbildners oder Urhebers die erforderlichen Nutzungsrechte erhalten zu haben.

Woher weiß ich überhaupt, dass der Abmahner auch der Urheberrechtsinhaber ist?

Ist auf dem ursprünglichen Foto ein Urheber genannt, gilt er schon der gesetzlichen Vermutung nach als Urheberrechtsinhaber. Ansonsten muss er die Urheberschaft beweisen können. Dies gelingt ihm nach der Rechtsprechung jedenfalls dann, wenn er die höher auflösende Originaldatei oder das Negativ vorlegen kann.

Welche Ansprüche hat der Urheberrechtsinhaber wegen der widerrechtlichen Verwendung seines Fotos?

Der Verletzte kann vom Verletzer Unterlassung, Auskunft, ggf. Vernichtung und Schadenersatz verlangen. Er hat die Wahl, ob er Schadenersatz in Form von Ersatz des entgangenen Gewinns, Herausgabe des erzielten Gewinns oder nach der Lizenzanalogie begehrt. Zumeist wird Schadenersatz nach der Lizenzanalogie gewählt, da er einfacher durchzusetzen ist. Der Schaden bemisst sich danach, was verständige Parteien bei Einräumung der erforderlichen Nutzungsrechte als Vergütung vereinbart hätten, und ist vom zuständigen Gericht zu schätzen. In der Gerichtspraxis werden zumindest bei werblicher Nutzung von Fotos die Honorarsätze der Mitttelstandsvereinigung Foto-Marketing (MFM) zugrunde gelegt.

Der Abmahner schreibt etwas von 100% Aufschlag beim Schadenersatz. Was hat es damit auf sich?

Vermutlich war auf dem ursprünglichen Foto ein Urheberrechtsvermerk angebracht, den Sie entfernt haben oder Sie haben den Urheberrechtsinhaber nicht genannt. Der Lichtbildner oder Urheber hat Anspruch auf Anerkennung seines Werkes und kann bestimmen, dass der Nutzer das Foto mit einer Urheberbezeichnung versieht und welche Bezeichnung zu verwenden ist. Tun sie dies nicht, sanktioniert die Rechtsprechung den Urheberrechtsverstoß je nach den besonderen Umständen des Einzelfalles tatsächlich mit einem bis zu 100%igen Aufschlag beim Schadenersatz.

Ich habe eine Abmahnung wegen der Verwendung eines Lichtbilds bekommen - was soll ich tun?

Sie sollten die Abmahnung nicht einfach ignorieren. Lassen Sie die erhobenen Ansprüche von einem Anwalt prüfen. Geben Sie die vorformulierte Unterlassungserklärung und Verpflichtungserklärung nicht einfach ab. Oftmals ist eine solche Erklärung der Formulierung nach mit einem Anerkenntnis verbunden und zwar auch hinsichtlich des geltend gemachten Schadenersatzes und der Anwaltskosten. Der Anwalt sagt Ihnen auch, ob er den geltend gemachten Schadenersatz der Höhe nach für gerechtfertigt hält. Dabei kommt es sehr auf den Einzelfall an.

Wir helfen Ihnen, wenn Sie eine Abmahnung wegen der Verwendung eines Fotos erhalten haben. Rufen Sie uns an!